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AGB

§ 1 Geltungsbereich

1. Die nachfolgenden Bedingungen gelten in der jeweiligen Fassung für alle zwischen dem Käufer und uns, der Comair Germany GmbH (nachfolgend auch „Verkäuferin“), geschlossenen Verträge über den Verkauf und die Lieferung von Waren, soweit keine abweichende Vereinbarung besteht. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.

2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen, die die Verkäuferin nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Verkäuferin nicht verbindlich, auch wenn die Verkäuferin ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn die Verkäuferin in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Käufers Bestellungen des Käufers vorbehaltlos ausführt.

3. An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin Eigentums-, Urheber- sowie sonstige Schutzrechte vor. Der Käufer darf dieses nur mit schriftlicher Einwilligung der Verkäuferin an Dritte weitergeben, unabhängig davon, ob die Verkäuferin diese als vertraulich gekennzeichnet hat.

§ 2 Angebote /Vertragsabschluss

1. Alle Angebote der Verkäuferin sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, dass die Verkäuferin sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat.

2. Verträge kommen konkludent durch Auftragsdurchführung der Verkäuferin zustande.

§ 3 Preise

1. Sämtlich Preise verstehen sich in Euro ab Werk ohne Verpackung und Versandkosten, wenn zwischen den Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten. Diese wird von der Verkäuferin in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

2. Es gelten grundsätzlich die am Tage des Versandes gültigen Preise.

§ 4 Mindestbestellwert

Innerhalb von Deutschland beträgt der Mindestbestellwert 50,00 Euro netto. Außerhalb von Deutschland (Export) beträgt der Mindestbestellwert 3.000,00 Euro.

§ 5 Fracht/Versandkosten

1. Verladung und Versand erfolgen grundsätzlich unversichert auf Gefahr des Käufers. Innerhalb von Deutschland wird ab einem Bestellwert von 100,00 Euro netto versandkostenfrei geliefert. Bei Bestellungen unter 100,00 Euro netto wird eine Frachtkostenpauschale berechnet. Exportlieferungen erfolgen ab Werk. Die Verkäuferin wird sich bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-Frei-Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers. Die Haftung der Verkäuferin für die Auswahl und Handlungen des Logistikers sowie die Beladung ist ausgeschlossen und obliegt grundsätzlich der Eigenverantwortung des Käufers.

2. Bei Versand hat die Verkäuferin ihre Vertragspflichten mit Übergabe an den Frachtführer (z.B. Spedition, Post) erfüllt. Die Gefahr geht also auf den Käufer über, sobald die Waren dem Frachtführer, Transportunternehmen oder sonst zur Ausübrung der Versendung bestimmten Dritte übergeben sind oder das Werk oder Lager der Verkäuferin verlassen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

3. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Verkäuferin die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers ein. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

4. Sollte der Käufer unberechtigt die Warenannahme bei Lieferung verweigern, ist die Verkäuferin trotzdem berechtigt, die entstandenen Versand- bzw. Frachtkosten in Rechnung zu stellen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen grundsätzlich zahlbar innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto, unabhängig vom Eingang der Ware. Sondervereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Der Skontoabzug setzt voraus, dass der Käufer nicht mit anderen Zahlungen in Verzug ist.

2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren etwaig höheren Schadens bleibt hiervon unberührt.

3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte können vom Käufer nur ausgeübt werden, sofern seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

§ 7 Lieferfristen

1. Lieferfristen sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ansonsten sind etwaig angegebene Lieferfristen nur als annähernde Zeitangabe zu verstehen.

2. Die Verkäuferin ist zur Teillieferung und Teilleistung jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.

3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- oder Schuldnerverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.

§ 8 Höhere Gewalt

1. Von der Verkäuferin nicht zu vertretende Umstände, z.B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, Krieg, Rohstoff- und Energiemangel und dergleichen sowie behindernde hoheitliche Verfügungen, die der Erfüllung eines Auftrags entgegenstehen, suspendieren die Vertragsparteien von den Vertragsverpflichtungen für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung, auch soweit sie die Durchführungen des betroffenen Geschäfts auf absehbare Zeit unwirtschaftlich machen. Dies gilt auch, wenn einer der o.g. Fälle höherer Gewalt bei den Lieferanten der Verkäuferin eintritt und eine andere Liefermöglichkeit nicht bzw. nur unter unzumutbaren Bedingungen besteht.

2. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

3. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in den Fällen höherer Gewalt ausgeschlossen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum der Verkäuferin bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund.

2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die ggf. erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus dem Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt diese Abtretung hiermit an. Die Verkäuferin ermächtigt den Käufer widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer nicht, auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factoring, befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an die Verkäuferin zu bewirken, als Forderungen der Verkäuferin gegen den Käufer bestehen.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für die Verkäuferin vorgenommen. Die Verkäuferin gilt dann als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Eine Verpflichtung der Verkäuferin entsteht nicht. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der MWSt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Fall der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Sachen, erwirbt die Verkäuferin Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. der MWSt.) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und die Verkäuferin sich einig, dass der Käufer die Verkäuferin anteilsmäßig Eigentum an der Sache überträgt. Diese Übertragung nimmt die Verkäuferin hiermit an. Das so entstandene Allein- oder Miteigentum der Verkäuferin an der Sache verwahrt der Käufer für die Verkäuferin.

5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich benachrichtigen, damit die Verkäuferin ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

6. Die Verkäuferin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt, dabei obliegt der Verkäuferin die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 10 Gewährleistung/Mängelrügen

1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Ware gilt als genehmigt, wenn die Verkäuferin nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen 7 Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Die aufgetretenen Mängel sind unter Angabe der Rechnungsnummer, des Lieferdatums und der Gerätenummer anzuzeigen. Die Verkäuferin stellt für die Abwicklung ein entsprechendes Formular zur Verfügung. Auf Verlangen der Verkäuferin ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies nicht, wenn die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

2. Bei Gewährleistungsansprüchen wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl zunächst Fehlmengen nachliefern, Ersatz liefern oder nachbessern. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder endgültig fehlgeschlagen oder wird sie unzumutbar verzögert, so kann der Käufer Minderung des Preises verlangen. Der Käufer kann die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, wenn zwischen den Vertragsparteien eine Einigung über die Minderung nicht zustande kommt.

3. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren innerhalb von 6 Monaten ab vertragsgemäßer Bereitstellung der Ware bei dem Käufer bzw. dessen Erfüllungsgehilfen oder Logistiker, es sei denn, die Verkäuferin hat den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Weitergehende Rechte, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, bestehen nicht.

§ 11 Haftung

1. Die Verkäuferin haftet unabhängig von etwaig vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Verkäuferin, ihrer gesetzlichen Vertreter oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von der Verkäuferin, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen.

2. Im Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer weise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem die Verkäuferin bzgl. der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet die Verkäuferin auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar in der Ware eintreten, haftet die Verkäuferin allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3. Die Verkäuferin haftet auch für Schäden, die die Verkäuferin durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursacht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst möglich macht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Verkäuferin haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.

4. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Soweit die Haftung der Verkäuferin ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.

§ 12 Sonstiges

1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen unberührt. An diese Stelle der undurchführbaren oder unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame oder durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Bedingungen als lückenhaft erweisen.

2. Erfüllungsort für sämtliche sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten und Gerichtsstand – soweit zulässigerweise vereinbar – ist Viersen, Deutschland.

3. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4. Vertragssprache ist deutsch.

5. Es gelten die aktuellen Datenschutzrichtlinien unter www.comair-germany.de.